Zurück

Gemeinsame Agrarpolitik der EU (GAP)

Aktuelles 2016 der GAP

Nach einem schwierigen 1. Halbjahr auf den Agrarmärkten präsentierte die Europäische Kommission am 18. Juli 2016 ein neues Hilfspaket für die Branche in Höhe von 500 Millionen Euro. Kernelement dieses Hilfspakets bildet der Stützungsbeitrag von 150 Millionen Euro für Anreize zur freiwilligen Drosselung der Milchproduktion. Die übrigen 350 Millionen Euro gehen an die EU-Staaten für Massnahmen zur Unterstützung ihrer Milchproduzenten oder anderer Bereiche der Tierzucht.

Die Vereinfachung der GAP war nach wie vor ein wichtiges agrarpolitisches Ziel der EU. Sie war denn auch eine der Prioritäten der niederländischen (Januar bis Juni) und slowakischen (Juli bis Dezember) EU-Ratspräsidentschaft. Ausserdem nahm die EU-Kommission ein paar Änderungen an den Umsetzungsbestimmungen der Programme zur ländlichen Entwicklung vor. Daneben präsentierte sie im Ministerrat die Ergebnisse ihrer Evaluation der GAP-Ökologisierungsvorschriften nach dem ersten Jahr in der Umsetzung. Diese Ergebnisse sollen als Grundlage für die Erarbeitung neuer Massnahmen dienen, die 2017 in Kraft treten könnten.

Im Bereich der gemeinsamen Marktordnung für Wein lief das System zur Mengenregulierung, das auf Pflanzungsrechten basiert, Ende 2015 aus. Es wurde durch ein Pflanzungsbewilligungssystem ersetzt, das das Wachstum der Rebfläche pro Mitgliedstaat für den Zeitraum von 2016 bis 2030 auf jährlich 1 % beschränkt. Ausserdem erlöschen die Zuckerquoten am 30. September 2017.

Gemeinsame Agrarpolitik der EU

Die gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP) baut auf zwei Säulen auf. Die 1. Säule, welche den Grossteil der finanziellen Mittel beinhaltet, umfasst die Direktzahlungen und marktrelevanten Massnahmen. Die 2. Säule ist für die Entwicklung des ländlichen Raumes bestimmt.

Seit Inkrafttreten der GAP 2014–2020 sind die Zahlungen, die im Rahmen der 1. Säule vergeben werden, fast gänzlich entkoppelt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, freiwillig bis zu 13 % des Direktzahlungsbudgets an Produktionsmengen oder Tierbestände zu knüpfen.

Um die Umweltleistungen der europäischen Landwirtschaft zu verbessern, müssen die Mitgliedstaaten 30 % der Beihilfen der 1. Säule in die Ökologisierung fliessen lassen. Die Kommission hat drei Auflagen für die Vergabe dieser ökologischen Direktzahlungen festgehalten: die Erhaltung von Dauergrünland auf regionaler Ebene, die Bereitstellung von ökologischer Vorrangfläche auf 5 % der Landwirtschaftsfläche (7 % ab 2018) und die Anbaudiversifizierung.

Die Konvergenz der Beihilfen verspricht eine gerechtere Verteilung der Direktzahlungen. So soll bis 2019 kein Mitgliedstaat weniger als 75 % des EU-Durchschnitts erhalten, und innerhalb eines Staates soll bis 2019 jede Bewirtschafterin und jeder Bewirtschafter mindestens 60 % des regionalen oder nationalen Durchschnitts bekommen. Den Mitgliedstaaten wird hingegen die Möglichkeit eingeräumt, mit entsprechenden Massnahmen den Verlust pro Betrieb auf maximal 30 % zu begrenzen.

Die heutige GAP bietet Junglandwirtinnen und ­landwirten (bis 40 Jahre) besondere Unterstützung. Ihnen wird in den ersten fünf Jahren eine zusätzliche obligatorische Beihilfe von 25 % zu den allgemeinen Direktzahlungen gewährt. Benachteiligte Regionen, namentlich die Bergregionen, profitieren ebenfalls von einer stärkeren Unterstützung. Die Mitgliedstaaten können ihnen fakultativ einen maximalen Betrag von 5 % des nationalen Budgets einräumen.

Die Subventionen sind aktiven Landwirtinnen und Landwirten vorbehalten. Unternehmen, die keine professionelle Landwirtschaft betreiben, sind von Direktzahlungen ausgeschlossen. Davon betroffen sind namentlich Golfplätze, Eisenbahnbetriebe, Flughäfen oder Sportplätze.

Die vier Grundverordnungen der heutigen GAP wurden am 16. Dezember 2013 vom Europäischen Parlament und dem EU-Ministerrat verabschiedet und befassen sich mit den Themen Ländliche Entwicklung, Direktzahlungen, Marktmassnahmen sowie horizontalen Themen wie Finanzierung und Kontrollen. Anschliessend erliess die Kommission die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, und jeder Mitgliedstaat legte die anwendbaren Bestimmungen für die Umsetzung auf nationaler Ebene fest.

Ergänzende Informationen, namentlich zu den Beihilfen der 2. Säule, sind auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission verfügbar.

Agrarabkommen CH–EU

Das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (Agrarabkommen) hat zum Ziel, über die Beseitigung von tarifären (Importkontingente und Abbau von Zöllen) und nicht tarifären (Produktvorschriften oder Zulassungsbedingungen) Handelshemmnissen den gegenseitigen Marktzugang in gewissen Produktionsbereichen zu verbessern. Das Agrarabkommen wurde im Rahmen der Bilateralen I unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

Der Gemischte Ausschuss (GA) zum Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU hat am 19. November 2015 unter Schweizer Vorsitz zum 15. Mal getagt. Die Parteien zeigten sich zufrieden mit der Umsetzung des Abkommens und entschieden, diverse Anhänge gezielt weiterzuentwickeln.

An diesem Meeting konnte die Erweiterung des Geltungsbereichs von Anhang 9 (Bio-Produkte), die längere Zeit pendent war, erfolgen. Die Gleichwertigkeit von EU- und Schweizer Recht zum Wein aus biologischem Landbau wurde ausdrücklich im Abkommen verankert. In den vergangenen Jahren konnten zudem die Harmonisierungsbestrebungen bei den Bestimmungen beider Vertragsparteien über den Schutz vor der Einschleppung von Schadorganismen in Pflanzenmaterial fortgesetzt werden. Als Ergebnis dieser Bemühungen verabschiedete der Gemischte Agrarausschuss einen Beschluss zur Änderung von Anhang 4 (Pflanzenschutz). Dieser trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Er hält namentlich den Grundsatz der Kontrolle am Ersteintrittspunkt in den Geltungsbereich des Abkommens fest und garantiert so einen besseren Schutz der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Produktion.
Als nächste Aktualisierungen des Abkommens ist unter anderem geplant, den Geltungsbereich von Anhang 10 (frisches Obst und Gemüse) auf Zitrusfrüchte auszudehnen. Für 2016 sind Weiterentwicklungen und Aktualisierungen beim Saatgut und bei der gegenseitigen Anerkennung von geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geschützten geografischen Angaben (GGA) von Agrarprodukten und Lebensmitteln geplant.

Protokoll Nr. 2

Das Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens Schweiz-EG von 1972 regelt den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten zwischen der Schweiz und der EU. Es wurde im Rahmen der Bilateralen Abkommen II revidiert und 2005 in Kraft gesetzt. Mit einem Anteil von 75 % an den Importen und 58 % an den Exporten bleibt die EU im Jahr 2015 auch bei den landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten der mit Abstand wichtigste Handelspartner der Schweiz.

Das Protokoll Nr. 2 erlaubt es der Schweiz, im Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten mit der EU Preisnachteile für die Lebensmittelindustrie bei Agrarrohstoffen auszugleichen; einerseits durch die Gewährung von Ausfuhrbeiträgen für exportierte landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte und andererseits durch die Erhebung von Zöllen bei der Einfuhr dieser Produkte. Die Ausfuhrbeiträge sind nach dem Beschluss im Rahmen der zehnten WTO-Ministerkonferenz in Nairobi zum Ausfuhrwettbewerb noch während einer Übergangsfrist bis Ende 2020 gestattet (siehe auch Textteil „Die Entwicklungen im Rahmen der Welthandelsorganisation WTO.).

Die ein- wie ausfuhrseitigen Preisausgleichsmassnahmen dürfen die Preisdifferenzen der Agrargrundstoffe zwischen der Schweiz und der EU nicht überschreiten. Das Protokoll Nr. 2 enthält die für die Preisausgleichsmassnahmen relevanten Referenzpreise und Preisdifferenzen. Diese werden einmal jährlich überprüft und bei Bedarf in Abstimmung mit der EU angepasst. Die Referenzpreise wurden letztmals per 1. April 2015 revidiert. Im Berichtsjahr wurde keine Anpassung der Referenzpreise vorgenommen.

Pierre-François Righetti, BLW, Fachbereich Internationale Handelspolitik, pierre-francois.righetti@blw.admin.ch
Tim Kränzlein, BLW, Fachbereich Internationale Handelspolitik