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Die Einfuhrregelungen sind ein wichtiges Instrument für die Schweizer Landwirtschaft im Aussenhandelsbereich. Die grundlegenden Bestimmungen wie beispielsweise zu den Einfuhrbewilligungen, zur Festsetzung von bestimmten Zollansätzen oder zur Verteilung von Zollkontingenten sind in der Agrareinfuhrverordnung (AEV) enthalten. Viele Importeure und Konsumenten stellen die zahlreichen Einfuhrregelungen in Frage, zumal es immer mehr Freihandelsabkommen gibt. Umso mehr bemüht sich das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), die Einfuhrregelungen wenn möglich zu vereinfachen und administrative Aufwände zu senken. 2015 hat der Bundesrat auf Antrag des BLW diesbezüglich vor allem einen wichtigen Entscheid gefällt: er hat die Bestimmungen zur Einfuhr vor Zahlung des Zuschlagspreises bei der Versteigerung von Zollkontingentsanteilen aufgehoben.

Die Bestimmung, wonach bei der Versteigerung von Kontingentsanteilen Waren nur dann zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden können, wenn der gesamte Zuschlagspreis bezahlt worden ist, sollte verhindern, dass ersteigerte Kontingentsanteile ausgenützt werden, bevor der Zuschlagspreis bezahlt ist. Die ordentlichen Zahlungsfristen von 30 bis 150 Tagen – je nach Art der Kontingentsanteile und Dauer der Zuteilung – wurden dadurch zum Teil erheblich verkürzt. Wurden Waren innerhalb des Kontingents importiert, ohne dass vorher der Zuschlagspreis bezahlt worden war, so stellte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) den Importeuren die Differenz zwischen KZA und Ausserkontingentszollansatz in Rechnung. Die eingeführte Warenpartie wurde somit behandelt, als wäre sie ausserhalb des Kontingents importiert worden. Von der Verpflichtung, den Zuschlagspreis vor der ersten Einfuhr zu bezahlen, konnten sich die Importeure mit einer Sicherstellung (Bankgarantie oder Solidarbürgschaft) entbinden. Das Bundesgericht hat das Einfordern der Zolldifferenz bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Zuschlagspreises in einem Entscheid vom 24. Januar 2014 als unverhältnismässig erachtet. Die betreffenden Bestimmungen hätten daher angepasst werden müssen. Mit Blick auf die administrative Entlastung der Importeure sind die entsprechenden Bestimmungen in der AEV auf den 1. Januar 2016 gänzlich aufgehoben worden. Die übrigen Bestimmungen betreffend die Bezahlung des Zuschlagspreises, die Fristen und das Mahnwesen sind von dieser Änderung nicht betroffen.
 
Eine weitere administrative Vereinfachung beschloss der Bundesrat in Bezug auf die Einfuhr von Gerste, Hafer und Mais im Rahmen des Zollkontingents Nr. 28 (Grobgetreide zur menschlichen Ernährung). Bisher durfte solches Getreide nur einführen, wer unter anderem über entsprechende Verarbeitungsanlagen verfügte, die eingeführte Ware im eigenen Betrieb verarbeitete, Gewähr dafür bot, dass bei festgelegten Minimalausbeuten Produkte hergestellt wurden, die sich zur menschlichen Ernährung eigneten, und sich verpflichtete, die Zolldifferenz nachzuzahlen, sofern die festgelegten Ausbeuteziffern nicht erreicht wurden. So viele Auflagen widersprechen einer liberalen und administrativ effizienten Marktordnung, weshalb die Bestimmungen vereinfacht wurden. Wer seit 2016 Grobgetreide im Zollkontingent einführen will, muss sich bei der EZV nur noch verpflichten, dass die Ware für die menschliche Ernährung verwendet, und dass bei der Verarbeitung eine Mindestausbeute erreicht wird. Die Kontrolle ist so weiterhin garantiert, und es bleibt gewährleistet, dass nicht ein zu grosser Anteil der Rohware in die Tierfütterung gelangt.
 
Im Jahr 2015 mussten wiederum einige Zoll- und Teilzollkontingente vorübergehend erhöht werden, um den entsprechenden Inlandbedarf zu decken. Bei frischen Kartoffeln wurden alle drei Teilzollkontingente (Saat-, Speise- und Veredelungskartoffeln) je einmal vorübergehend erhöht. Zudem wurden im Berichtsjahr bereits Entscheide für die ausreichende Marktversorgung mit Kartoffeln für 2016 getroffen. Durch die kleine Ernte und wegen der überdurchschnittlich vielen kleinen Knollen, entstand ein erhöhter Importbedarf, vor allem auch der Verarbeitungsindustrie. Um den in den letzten Jahren gehäuften Kontingentserhöhungen zu begegnen, hat das BLW beim Bundesrat den Antrag gestellt, ab 2017 zumindest das Teilzollkontingent für Saatkartoffeln dauerhaft von 2500 auf 4000 Tonnen zu erhöhen.
 
Das BLW ist ebenfalls zuständig für die periodische Anpassung der Grenzabgaben für Zucker, Getreide, Futtermittel und Ölsaaten. Der Bundesrat hat diese Aufgabe mittels eng definierten Regeln ans BLW delegiert. Unter Grenzabgaben fallen die Zölle und die Garantiefondsbeiträge. Bei Brotgetreide blieben die Abgaben 2015 unverändert, bei Zucker änderten sie auf den 1. Februar 2015, und bei Futtermittel und Ölsaaten gab es wie üblich monatliche Änderungen, da immer einzelne Abgabensätze der vielfältigen Produktepallette angepasst werden mussten.

Einen detaillierten Überblick über die Verordnungsänderungen bietet der Bericht des Bundesrates über zolltarifarische Massnahmen 2015. Im Rahmen dieses Berichts wird auch die Zuteilung und Ausnützung der Zollkontingentsanteile veröffentlicht. Diese und weitere Informationen zur Agrareinfuhr sind auf der BLW-Homepage unter dem Thema Einfuhr von Agrarprodukten oder direkt unter der Adresse www.import.blw.admin.ch zu finden.  

Verteilung der Zollkontingente bei rotem Fleisch nach Anzahl Schlachtungen 

Das Jahr 2015 war die erste Kontingentsperiode, in der 40 % der Zollkontingentsanteile bei Rind-, Schaf-, Ziegen- und Pferdefleisch nach der neuen Verteilmethode «nach Zahl der geschlachteten Tiere» verteilt wurden. Berechnet wurden die Anteile aufgrund der Gesuche, die die sogenannten Abtretungsempfänger in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) bis am 31. August 2014 gestellt hatten. Ein Abtretungsempfänger ist diejenige Person, die der Schlachtbetrieb im Rahmen der Schlachtmeldung mittels Eintrag der entsprechenden TVD-Nummer berechtigte, das Gesuch für Kontingentsanteile zu stellen. Selbstverständlich kann auch der Schlachtbetrieb selbst der Abtretungsempfänger sein. Das Internetformular ist sogar so gestaltet, dass in der Eingabemaske der Schlachtmeldung im Feld Abtretungsempfänger die TVD-Nummer des Schlachtbetriebes als erste erscheint. Die Gesuche für Kontingentsanteile des Jahres 2016 basierten auf der Bemessungsperiode (Schlachtperiode) vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015. Im Gegensatz zur Bemessungsperiode für Kontingentsanteile des Jahres 2015, die nur vom 1. Januar bis 30. Juni 2014 dauerte, wurden im Berichtsjahr erstmals die Schlachtzahlen eines ganzen Jahres für die Berechnung der Kontingentsanteile für das Folgejahr verwendet. Das hatte zur Folge, dass sich die Schlachtzahlen für die Berechnung bei Schafen und Pferden mehr als verdoppelten. Bei Rindern mit plus 80 % und vor allem bei Ziegen, die vor allem im Frühjahr geschlachtet werden, mit plus 46 % waren die Steigerungen nicht so gross. Erfreulich sind die hohen Quoten von geltend gemachten Schlachtungen im Vergleich zu der Anzahl der effektiv geschlachteten Tiere. Sie betrugen im Schnitt über alle vier Gattungen 97,7 %, was einer Steigerung gegenüber der ersten Bemessungsperiode von fast 7 % entspricht. Zu verdanken ist dies vor allem der starken Steigerung der Quote bei den Rinderschlachtungen, von denen 98,4 % der 640 872 Schlachtungen für Kontingentsanteile geltend gemacht wurden. In der Tabelle unten sind weitere Werte dazu aufgeführt. 

Die Tabelle enthält auch Zahlen zur Konzentration der Anteile mit der neuen Verteilmethode. Die Verteilungen bei allen vier Fleischsorten sind sehr breit. Gesamthaft erhielten 279 Personen (2014: 244) Anteile bei mindestens einer Fleischsorte. Die Verteilungen sind jedoch auch sehr einseitig. Die Summen der fünf grössten Anteile sind bei allen Tierarten gestiegen und betragen zwischen 52 und 64 %. Gleichzeitig ist die Anzahl von Anteilsinhabern mit weniger als einem Prozent Anteil gestiegen, ausser bei Rindern, bei denen diese Anzahl mit 210 genau gleich geblieben ist. Man könnte erwarten, dass die Summen aller Anteile unter einem Prozent gestiegen seien, da ja die Anzahl der kleinen Anteilsinhaber zugenommen hat. Dies ist jedoch nur bei Ziegen mit einer markanten Zunahme um 5 % der Fall, bei Rindern und Equiden ist diese Summe in etwa gleich geblieben. Bei den Schafen ist sie sogar um fast 3 % gesunken.

Zoom: ab_2016_produktion_absatz_einfuhrregelung_d.png

Ergebnisse der Versteigerungen für die Kontingentsperiode 2015 

Ein bedeutender Teil des Vollzugs der Einfuhrregelungen ist die Verteilung der Zollkontingente. Bei Zollkontingenten, die nicht mit dem einfachsten Verfahren «in der Reihenfolge der Zollanmeldungen» verteilt werden können (auch «Windhund an der Grenze» genannt, nach dem Prinzip «first come, first served»), wird oft das Versteigerungsverfahren angewendet. Das BLW führte für die Kontingentsperiode 2015 95 Versteigerungen durch, um die verschiedenen Teilzollkontingente zu verteilen. Die Anzahl der Versteigerungen sank leicht und lag unter 100, da im Fleischbereich nur noch 84 Teilzollkontingente – davon kein einziges für Schweinefleisch – versteigert wurden.

Die ausgeschriebenen Versteigerungsmengen sanken ebenfalls. In erster Linie ist dies auf das neue System der Verteilung von Fleischimportkontingenten zurückzuführen. Bei Freigaben von Rind-, Schaf-, Ziegen- und Pferdefleisch werden seit 2015 40 % der Kontingentsanteile «nach Zahl der geschlachteten Tiere» verteilt. Dies hatte im Vergleich zu 2014 einen Rückgang der Menge an versteigerten Fleischkontingenten um knapp 18 % von 87 553 auf 71 919 Tonnen zur Folge. Der Erlös im Fleischbereich ging um 14,9 % bzw. 35,3 Millionen Franken zurück und betrug noch 201,1 Millionen Franken. Die Menge ging prozentual stärker zurück als der Erlös, was zeigt, dass die Versteigerungspreise bei den Fleischkontingenten allgemein gestiegen sind. Bei den mit dem neuen System verteilten Fleischkategorien gingen sowohl die Menge – um 51 % auf 15 358 Tonnen – als auch der Erlös – um 41,3 % auf 38,5 Millionen Franken – um mehr als 40 % zurück. Der durchschnittliche Steigerungspreis stieg jedoch über alle Fleischkategorien um 10 Rappen auf Fr. 2.80/kg, bei den Fleischkategorien, bei denen zu 40 % die neue Verteilmethode angewandt wird, gar um 60 Rappen auf Fr. 3.56/kg.

Bei praktisch allen Versteigerungen nutzten Bietende die Möglichkeit, ihre Gebote über die Internetanwendung eVersteigerung einzureichen. Von den über 8000 Geboten wurden über 80 % mit der Internetanwendung eVersteigerung übermittelt. Diese Quote blieb praktisch konstant. Sie wäre aber gestiegen, wenn eVersteigerung nicht ausgerechnet anfangs Juni in den letzten Stunden vor Gebotseingabeschluss einer Quartalsfreigabe von Fleischkontingenten den einzigen nennenswerten Ausfall des Jahres gehabt hätte.

Die detaillierten Ergebnisse der Kontingentsversteigerungen sind in der Tabelle «Ergebnisse der Versteigerungen für die Kontingentsperiode 2015» aufgeführt.

Ergebnisse der Versteigerungen für die Kontingentsperiode 2015

Emanuel Golder, BLW, Fachbereich Ein- und Ausfuhr, emanuel.golder@blw.admin.ch