Einleitung
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für den Agrarsektor. Es hat den Auftrag, die Massnahmen des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 zu vollziehen. All diese Massnahmen sind im Landwirtschaftsartikel der Bundesverfassung aus dem Jahr 1996 (Art. 104 BV) verankert. Demnach muss der Bund dafür sorgen, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
sicheren Versorgung der Bevölkerung;
Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
Pflege der Kulturlandschaft;
dezentralen Besiedelung des Landes;
Gewährleistung des Tierwohls.
Die Mittel des Bundes zugunsten der Landwirtschaft werden in die drei Zahlungsrahmen «Produktion und Absatz», «Direktzahlungen» und «Grundlagenverbesserung und Sozialmassnahmen» gegliedert.
Produktion und Absatz
Die agrarpolitischen Instrumente in diesem Bereich schaffen Rahmenbedingungen, die es der Schweizer Landwirtschaft ermöglichen, durch eine nachhaltige und qualitativ hochstehende Produktion eine möglichst hohe Wertschöpfung auf den in- und ausländischen Märkten zu erzielen.
Direktzahlungen
Öffentliche Leistungen zugunsten der Gesellschaft wie die Landschaftspflege, die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Beitrag zur dezentralen Besiedlung sowie besondere ökologische Leistungen werden nicht oder nur zum Teil über den Markterlös abgegolten. Mit den Direktzahlungen stellt der Bund sicher, dass die Landwirtschaft diese Leistungen zugunsten der Allgemeinheit erbringt.
Grundlagenverbesserung und soziale Begleitmassnahmen
Die Instrumente in diesen Bereichen tragen vor allem zur Kostensenkung und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit bei. Sie unterstützen indirekt die landwirtschaftliche Produktion und die damit verbundenen öffentlichen Leistungen der Landwirtschaft. Im Einzelnen sind es Massnahmen zur Strukturverbesserung, soziale Begleitmassnahmen und die Förderung des Beratungswesens sowie der Pflanzen- und Tierzucht als auch der genetischen Ressourcen.
Der Bund wendete im Jahr 2015 für Landwirtschaft und Ernährung insgesamt 3667 Millionen Franken auf. Das entspricht 5,6 % an den Gesamtausgaben des Bundes. Nach sozialer Wohlfahrt (21 987 Mio. Fr.), Finanzen und Steuern (9533 Mio. Fr.), Verkehr (8322 Mio. Fr.), Bildung und Forschung (7046 Mio. Fr.) und Landesverteidigung (4466 Mio. Fr.) liegen die Ausgaben für Landwirtschaft und Ernährung an sechster Stelle.
Ausgaben des Bundes für Landwirtschaft und Ernährung nach Bereich
Ausgabenbereich | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 |
Mio. Fr. | Mio. Fr. | Mio. Fr. | Mio. Fr. | |
Produktion und Absatz | 440 | 450 | 431 | 431 |
Direktzahlungen | 2809 | 2799 | 2815 | 2795 |
Grundlagenverbesserung & Soziale Begleitmassnahmen | 192 | 189 | 184 | 160 |
Weitere Ausgaben | 270 | 268 | 263 | 282 |
Total Landwirtschaft und Ernährung | 3711 | 3706 | 3693 | 3667 |
Quellen: Staatsrechnung, BLW
Anpassungen am System der Standardarbeitskräfte (SAK)
Im Rahmen des landwirtschaftlichen Verordnungspakets Herbst 2015 wurden verschiedene Änderungen beim System der Standardarbeitskräfte verabschiedet. Die SAK ist neu definiert als Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, die auf standardisierten Faktoren basiert. Mit der Revision wurden die SAK-Faktoren an die technische Entwicklung angepasst, und die für die Berechnung der SAK-Faktoren unterstellte Normalarbeitszeit wurde von jährlich 2800 auf 2600 Stunden herabgesetzt. Damit wurde die Normalarbeitszeit der Landwirtschaft an die Arbeitszeit, welche in anderen Branchen – auch für Selbständig-Erwerbende – üblich ist, angepasst. Aufgrund dieser Änderungen resultieren grösstenteils tiefere SAK-Faktoren als vorher. Da über die Direktzahlungen keine Strukturpolitik betrieben werden soll, wurde die geforderte Mindestbetriebsgrösse für den Erhalt von Direktzahlungen von 0,25 auf 0,2 SAK reduziert. Die Anzahl der direktzahlungsberechtigten Betriebe bleibt so voraussichtlich stabil.
In den Bereichen des bäuerlichen Bodenrechts und der Strukturverbesserungsmassnahmen wurden neu Zuschläge für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten eingeführt. Diese SAK-Zuschläge werden basierend auf der mit diesen Tätigkeiten erzielten Rohleistung gewährt, wobei dafür eine Mindestbetriebsgrösse aus kernlandwirtschaftlicher Tätigkeit notwendig ist und der Zuschlag begrenzt ist.
In Analogie zu den landwirtschaftsnahen Tätigkeiten werden SAK-Zuschläge für die drei kernlandwirtschaftlichen Tätigkeiten Aufbereitung, Lagerung und Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse neu ebenfalls aufgrund der erzielten Rohleistung gewährt (bisher Selbstdeklaration der eingesetzten Arbeitszeit).
Das BLW hat eine Vollzugshilfe formuliert, die die Regelungen zu den Zuschlägen für die kernlandwirtschaftlichen und die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten erläutert. Mit der Vollzugshilfe wird definiert, wie SAK-Zuschläge basierend auf der Rohleistung berechnet werden und wie die Aufbereitung, die Lagerung und der Verkauf von betriebseigenen und betriebsfremden landwirtschaftlichen Erzeugnissen gegeneinander abzugrenzen und zu handhaben sind. Damit wird die Grundlage für einen einheitlichen Vollzug in den Kantonen geschaffen (vgl. Vollzugshilfe).
Administrative Vereinfachungen
Administration (das heisst Akte des Verwaltens) entsteht bei jedem Austausch von Gütern oder Informationen. Neben Verwaltungstätigkeiten, die auf einem Landwirtschaftsbetrieb im Zusammenhang mit der Produktion von Marktgütern anfallen, entsteht für die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter auch Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Der Staat bzw. die Gesellschaft, die die Erbringung dieser Leistungen mit Direktzahlungen unterstützen, haben ein Informationsbedürfnis, ob die Anforderungen für die Ausrichtung von Direktzahlungen auch tatsächlich eingehalten werden. Dabei entsteht zusätzlicher administrativer Aufwand.
Mit den Reformen der Agrarpolitik, der stärkeren Fokussierung auf die Umweltleistungen und Umweltschonung ist die Anzahl an Auflagen gestiegen. Daneben ist die Gesellschaft immer mehr für Themen sensibilisiert, die ein gesundes Leben beinträchtigen könnten. In diesem Zusammenhang ist der Regulierungs- und Informationsbedarf in Bereichen wie Lebens- und Futtermittelsicherheit, Gewässerschutz oder Tierseuchen gestiegen. Da der zusätzliche administrative Aufwand, der mit der Reform der Agrarpolitik 2014–2017 einher ging, auf Seiten einiger Landwirte als starke administrative Last empfunden wurde, hat das BLW im Rahmen eines Projektes Administrative Vereinfachung von Februar 2015 bis Februar 2016 einen breit angelegten Prozess durchgeführt. Vereinfachungsvorschläge von Landwirtinnen und Landwirten, von Organisationen der Branche, von Kantonen und von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BLW wurden gesammelt und geprüft. Das Projekt hatte die Zielsetzung, das bestehende agrarpolitische System zu vereinfachen, ohne die Ziele oder die Zielerreichung zu verändern.
Als erstes Ergebnis des Projekts wurden schnell umsetzbare administrative Vereinfachungen identifiziert.
24 Vorschläge wurden mit den Verordnungspaketen 2015 umgesetzt/realisiert.
18 Vorschläge wurden mit dem Verordnungspaket 2016 umgesetzt/realisiert oder in Wegleitungen und Weisungen umgesetzt.
Die Umsetzung weiterer Vorschläge ist für das Verordnungspaket 2017 in Vorbereitung.
Daneben wurden folgende fünf Themenfelder identifiziert, wie die Landwirtschaft im Hinblick auf AP 22+ administrativ weiter entlastet werden könnte:
Datenerfassung und Datenflüsse zwischen Landwirt und Behörden;
Aufzeichnungen und Kontrolle;
Umweltvorschriften;
Umweltleistungen;
Information und Kommunikation.
Die Ergebnisse des Projekts wurden in einem BLW-Bericht publiziert (vgl. Projektbericht «Administrative Vereinfachung in der Landwirtschaft»).
Thomas Meier, BLW, Fachbereich Agrarpolitik, thomas.meier@blw.admin.ch
Susanne Menzel, BLW, Fachbereich Agrarökonomie, Raum und Strukturen
Anton Stöckli, BLW, Fachbereich Forschung und Beratung
Doris Werder, BLW, Direktionsbereich Direktzahlungen und Ländliche Entwicklung
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