Kennzeichnung von Landwirtschaftsprodukten
Der Frage der Aufdeckung und Verfolgung von Betrugsfällen im Zusammenhang mit geschützten Bezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Bio, GUB/GGA, Berg und Alp, Kennzeichnung von Geflügelfleisch, Wein) kommt in einem Umfeld der zunehmenden Marktöffnung eine immer grössere Bedeutung zu. Auf der einen Seite fordern die Produzentinnen und Produzenten effiziente Massnahmen zur Verhinderung der unhaltbaren Wettbewerbsverzerrung durch Betriebe, die Vorschriften missachten und dadurch meist von finanziellen Vorteilen profitieren. Auf der anderen Seite verlangen die Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere infolge verschiedener Lebensmittelskandale, einen hohen Schutz und effiziente Instrumente zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Bezeichnung, dem Import, dem Export, dem Transit und der Kennzeichnung von Agrarprodukten.
Konsumenten und Produzenten besser vor Betrugsfällen schützen
Der vom Bundesrat am 4. März 2016 verabschiedete Bericht in Beantwortung des Postulates 13.3837 (SR Savary) «Konsumenten- und Produzentenschutz. Wie ist der Stand der Dinge bei den geschützten Bezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen?» beleuchtet die einschlägigen Rechtsgrundlagen hinsichtlich der Reglementierung und des Vollzugs. Ausserdem vermittelt er einen Überblick über die Koordination zwischen den verschiedenen betroffenen Behörden und zwischen den einzelnen Kontrollen sowie über die Aufsichtstätigkeit der Bundesbehörden über die involvierten Kontrollorgane. Ausgehend von dieser Analyse werden im Bericht konkrete Massnahmen geprüft und vorgeschlagen, um das aktuelle System zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen bei Bezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu verbessern. Mit den im Bericht vorgeschlagenen Massnahmen (Meldepflicht von festgestellten Unregelmässigkeiten, Information über die Kontrollergebnisse im Bereich der Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie über die Anwendung der Strafbestimmungen) sollen Lücken im Kontroll- und Vollzugssystem geschlossen werden. Der Bericht kann auf der Homepage des BLW eingesehen werden.
Verfolgung von Zuwiderhandlungen
Im 2015 wurde eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe (BLW, BLV, EZV und IGE) mit der Erarbeitung von möglichen Varianten zur Umsetzung von Artikel 182 LwG beauftragt. Dieser Artikel verlangt die Koordination desselben mit der Lebensmittelgesetzgebung und dem Zollgesetz. Des Weiteren verlangt er vom Bundesrat die Einsetzung einer Zentralstelle zur Ermittlung von Zuwiderhandlungen. Seit der Verabschiedung von Artikel 182 des LwG wurden auf gesetzlicher wie auf organisatorischer Ebene verschiedene Massnahmen getroffen, die die Lebensmittelsicherheit fördern und den Schutz vor einer betrügerischen oder irreführenden Verwendung von geschützten Bezeichnungen oder der übrigen Lebensmittelkennzeichnung verstärken soll. Der Bericht stellt unter anderem die rechtlichen Möglichkeiten im Zusammenhang mit Artikel 182 LwG dar. Weil die betroffenenThemen mehreren Rechtsnormen unterliegen und der Vollzug bei verschiedenen Bundes- und Kantonsbehörden liegt, wird in einer ersten Phase eine gemeinsame Plattform, wo Informationen und Ergebnisse von Kontrollen bereitgestellt werden, vorgeschlagen.
Aktueller Stand des GUB/GGA Registers
Im 2015 wurden drei neue Bezeichnungen im eidgenössischen Register der GUB und GGA aufgenommen, nämlich die Zuger Kirschtorte und die Produkte Jambon cru du Valais und Lard sec du Valais als geschützte geographische Angaben.
Weitere Eintragungsgesuche wurden in den letzten Monaten beim BLW eingereicht: aus der Ostschweiz das Eintragungsgesuch für die Bezeichnung St. Galler Alpkäse (als GUB) sowie die drei Appenzeller Spezialitäten Appenzeller Mostbröckli, Appenzeller Siedwurst und Appenzeller Pantli (als GGA) und aus dem Kanton Freiburg das Gesuch für die Bezeichnung Cuchaule (als GUB).
GUB/GGA Register am 31. Dezember 2015
Das Register der Schweiz umfasst 34 Eintragungen: 21 geschützte Ursprungsbezeichnungen (GUB) und 13 geschützte geografische Angaben (GGA), darunter Café de Colombia (als GGA) die erste ausländische Bezeichnung. Die Unterlagen können auf der Homepage des BLW eingesehen werden.
Die Eidgenössische Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
Die Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben berät das BLW beim Vollzug der Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB-GGA-Verordnung; SR 910.12). Weitere Informationen können auf der Homepage des BLW eingesehen werden.
Im Jahr 2015 hat die Kommission Stellung zu den zwei Eintragungsgesuchen Jambon cru du Valais und Lard sec du Valais (als GGA) sowie zu den Änderungen der Pflichtenheften von: Formaggio d’alpe ticinese (GUB), Gruyère (GUB), Raclette du Valais (GUB), Emmentaler (GUB) und Sbrinz (GUB) genommen. Zudem hat sie sich zu den Einsprachen betreffend der Pflichtenheftänderung Emmentaler (GUB) geäussert.
Die Kommission hat sich auch dem Thema der Mindestanforderungen für die Eintragung einer GUB oder GGA gewidmet. Im Leitfaden des BLW für die Einreichung eines Eintragungsgesuchs oder eines Pflichtenheftes wurde eine Liste von Kriterien für Käse und Fleischerzeugnisse erstellt, um aufzuzeigen, inwiefern ein natürlicher Einfluss auf die Qualität und die Eigenschaften eines GUB-Produkts bestehen kann. Nebst einer detaillierten Analyse der Kriterien hat die Kommission auch die Anforderungen an die Herkunft der Rohstoffe bei geschützten geographischen Angaben diskutiert. Die Kommission wird voraussichtlich im 2016 ihre Empfehlungen zuhanden des BLW verabschieden, welches den Leitfaden anschliessend überarbeiten und gegebenenfalls ergänzen wird.
Paolo Degiorgi, BLW, Fachbereich Qualitäts- und Absatzförderung, paolo.degiorgi@blw.admin.ch
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