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Die Bedeutung der Frauen für die Landwirtschaft ist gross. So nehmen sie Aufgaben im Haushalt und bei der Erziehung der Kinder wahr, arbeiten oft auch auf dem Betrieb oder pflegen die (Schwieger-)Eltern. Viele haben zudem eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Landwirtschaft und engagieren sich auch in der Freiwilligenarbeit.

Die Rolle der Frauen im Betrieb ist sehr unterschiedlich: Die einen sind Betriebsleiterinnen und haben dabei die alleinige Verantwortung für den Betrieb, andere teilen sich diese Verantwortung mit einem Partner, wieder andere helfen nur ab und zu auf dem Betrieb mit und manche Frauen halten sich ganz von der betrieblichen Arbeit fern.

In Erfüllung der Motion «Frauen in der Landwirtschaft» (12.3990) der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates wurde ein Bericht insbesondere über die ökonomische, rechtliche und soziale Absicherung verfasst. Ausgangspunkt dieses Berichts war die 2012 durchgeführte, schweizweite Studie «Frauen in der Landwirtschaft, Agroscope und BLW, 2012» sowie die nationale Tagung von Herbst 2012 über die Frauen in der Schweizer Landwirtschaft. Nachfolgend werden die wichtigsten Erkenntnisse zusammengefasst und thematisch gegliedert aufgezeigt.

Ökonomische Absicherung

Die ökonomische Absicherung von Frauen in der Landwirtschaft basiert auf entlöhnter, selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit auf dem Betrieb, einer ausserbetrieblichen Erwerbstätigkeit oder bezahlter Mandate. Hinzu kommen weitere, in der Landwirtschaft verbreitete Formen wie Nutzniessung oder Wohnrecht.

Die ökonomische Absicherung der Frauen in der Landwirtschaft unterscheidet sich grundsätzlich nicht von derer anderer Frauen, die im Familienbetrieb (mit-)arbeiten, einen Betrieb(-szweig) selbständig führen oder ausserbetrieblich erwerbstätig sind. Im Falle von landwirtschaftlichen Gewerben gelten dabei die Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts.

Wenn es sich beim landwirtschaftlichen Betrieb um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, sollte sich der Nichteigentümerehegatte, in der Regel die Frau, bei finanziellen Beteiligungen absichern. Es ist wichtig, dass sich Errungenschaftsanteile und Eigengutinvestitionen der Frauen belegen lassen.

Für alle Ehegatten gilt: Im Todesfall erlischt immer die Vollmacht auf das Konto des Verstorbenen. Die eigene Verwaltung des persönlichen Vermögens ist auch deshalb wichtig.

Rechtliche Absicherung

Die schweizerische Rechtsordnung erfüllt vollumfänglich das Gleichstellungsgebot von Mann und Frau. Die rechtliche Stellung von Bäuerinnen und Frauen in der Landwirtschaft setzt sich, wie bei den Männern auch, aus:

Personenstand sowie Güterstand und Haftung,

sozialversicherungsrechtliche (AHV-Status) bzw. arbeitsrechtliche Stellung,

betrieblich-rechtliche Stellung sowie

Eigentumsverhältnisse, zusammen.

Die rechtliche Absicherung der Frauen in der Landwirtschaft unterscheidet sich grundsätzlich nicht von derer anderer Frauen, die im Familienbetrieb (mit-)arbeiten, einen Betrieb(-szweig) selbständig führen oder ausserbetrieblich erwerbstätig sind.

Das bäuerliche Bodenrecht basiert auf einem traditionellen Landwirtschaftsbild mit einem klassischen Familienverständnis. Erbrechtlich sind die Ehefrauen in der Landwirtschaft denn auch weitgehend geschützt.

Beim Zivilgesetzbuch und dem bäuerlichen Bodenrecht gibt es teils Informations- und Klärungsbedarf im Scheidungsfall: Es ist daher anzustreben, für die landwirtschaftliche Beratung noch umfassendere Informationshilfen zu erarbeiten, gesetzliche Anpassungsmöglichkeiten zu erwägen und klärende Ergänzungen bei Gesetzeskommentaren anzubringen. Im Falle einer Scheidung ist der Nichteigentümerehegatte, meist die Frau, durch das Ertragswertprinzip bzw. die lückenlose Beweispflicht von Eigengut oder Ersatzforderungen tendenziell benachteiligt: Eigengutinvestitionen und Errungenschaftsanteile der Frauen müssen sich belegen lassen. Und nach einer Scheidung ist eine Überprüfung des Versicherungsschutzes nötig.

Soziale Absicherung

Die soziale Absicherung der Frauen in der Landwirtschaft ist, wie für alle Personen, durch ein engmaschiges Netz von Sozialversicherungen gewährleistet. Es bietet einen weitreichenden Schutz vor Risiken, deren finanzielle Folgen sie nicht allein bewältigen können.

Die soziale Absicherung der Frauen in der Landwirtschaft unterscheidet sich nicht von derer anderer Frauen, die im Familienbetrieb (mit-)arbeiten, einen Betrieb(-szweig) selbständig führen oder ausserbetrieblich erwerbstätig sind, mit einer Ausnahme: In der Landwirtschaft sind die mitarbeitenden Familienmitglieder grundsätzlich von der ALV-Beitragspflicht ausgenommen und deshalb entsprechend nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert.

Die konkrete soziale Absicherung der Frauen hängt von ihrer sozialversicherungsrechtlichen Stellung (z. B. als Nichterwerbstätige bei einer nicht entlöhnten Mitarbeit im Betrieb), der Höhe ihres Einkommens und den individuellen Versicherungslösungen ab: Arbeiten die Frauen in der Landwirtschaft als mitarbeitendes Familienmitglied ohne oder mit Lohn auf dem Familienbetrieb, so ist ihre nicht obligatorische Absicherung, etwa die Taggeldversicherung, im Einzelfall abzuklären.

Im Bereich der Altersvorsorge kann es für Frauen in der Landwirtschaft im Scheidungsfall zu schwierigen Situationen kommen: In der Regel werden Ersparnisse in den Betrieb investiert, welcher bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zum Ertragswert bewertet wird, und das günstige Wohnen im Alter mit Wohnrecht fällt ebenfalls weg. Eine eigenständige soziale Absicherung der Frauen in der Landwirtschaft ist anzustreben, durch eine betriebliche oder ausserbetriebliche Erwerbstätigkeit.

Literatur

Bericht des Bundesrates: Frauen in der Landwirtschaft, in Erfüllung der Motion der WAK-S vom 14. November 2012 (12.3990)

Esther Grossenbacher, BLW, Fachbereich Forschung, Beratung und Evaluation, esther.grossenbacher@blw.admin.ch